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Wichtige Informationen zur Ersatzpflege

Auf unser professionelles, einfühlsames Team ist Verlass.

Ob berufliche und private Verpflichtungen, Krankheit oder einfach einmal eine Auszeit vom Alltag – kann eine private Pflegeperson ihre Aufgabe über einen bestimmten Zeitraum nicht ausführen, stellt die Ersatzpflege durch unseren Pflegedienst die Versorgung der pflegebedürftigen Person sicher.

Definition Ersatzpflege

Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause von einem nahen Angehörigen, zum Beispiel Kind, Enkel oder Geschwisterteil versorgt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatzpflege, sollte dieser zeitweise ausfallen. Der Angehörige muss seit mindestens einem Jahr einen nahen Angehörigen pflegen. Gründe für die Beantragung einer Ersatzpflege sind Krankheit, Urlaub, Auszeit und weitere wichtige Anlässe wie Schulungen und Kuraufenthalte.

Leistungen der Ersatzpflege

Ein pflegender Angehöriger kann sich von einem ambulanten Pflegedienst vertreten lassen. Die Pflegekraft übernimmt während der Abwesenheit die Rolle der Hauptpflegeperson und kümmert sich um die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung sowie Tagesgestaltung. Die medizinische Behandlungspflege darf nicht über die Ersatzpflege verrechnet werden

Formen der Ersatzpflege

Die Ersatzpflege kann entweder stundenweise für weniger als acht Stunden am Tag oder für einen oder mehrere aufeinanderfolgende Tage in Anspruch genommen werden. Möglich sind bis zu 42 Tage im Jahr.

Unter diesen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Ersatzpflege

Für die Bewilligung der Ersatzpflege muss der pflegende Angehörige den Pflegebedürftigen zuvor mindestens ein Jahr lang in seinem eigenen Zuhause versorgt haben. Außerdem muss die private Pflegeperson Pflegegeld beziehen. Die Ersatzpflege wird im Jahr für mindestens 28 Tage bezuschusst und richtet sich in der Höhe nach der jeweiligen Pflegestufe. Weiterhin muss der Pflegebedürftige seit mindestens einem Jahr mindestens die Pflegestufe 3 haben. Ausnahmen sind demente und minderjährige Pflegebedürftige. Für diese ist bereits ab Pflegestufe 1 eine Ersatzpflege möglich. Die Dauer der Verhinderung muss mindestens an 7 Tagen vorliegen. Bei dementen und minderjährigen Pflegebedürftigen reichen vier Tage aus. Zudem darf das monatliche Nettoeinkommen der zu pflegenden Person in den Pflegestufen 1 bis 5 2.000 € und in den Pflegestufen 6 und 7 2.500 Euro nicht überschreiten.

Vorteile der Ersatzpflege

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, braucht zwischendurch eine Entlastung. Durch die Ersatzpflege ist sichergestellt, dass sich die Pflegeperson Zeit für sich nehmen kann und die pflegebedürftige Person in der Zwischenzeit optimal betreut wird.

Dauer und Kosten für die Ersatzpflege

Die Pflegekasse zahlt jährlich je nach Pflegestufe bis zu 2.500 € für die Ersatzpflege. Übernommen werden die Kosten für maximal vier Wochen (28 Tage) im Jahr.

Häufig gestellte Fragen zur Ersatzpflege (FAQ)

Wie lange kann die Ersatzpflege in Anspruch genommen werden?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für maximal vier Wochen (28 Tage) im Jahr. Dafür muss die pflegebedürftige Person im Vorfeld ein Jahr lang zu Hause gepflegt worden sein.

 Welche Voraussetzungen müssen für die Ersatzpflege erfüllt werden?

Für die Bewilligung muss mindestens die Pflegestufe 3 vorliegen. Bei dementen und minderjährigen Pflegebedürftigen reicht bereits die Pflegestufe 1 aus. Außerdem muss die pflegebedürftige Person zuvor mindestens ein Jahr lang von einem Angehörigen zu Hause gepflegt worden sein.

Wie hoch sind die Kosten für die Ersatzpflege?

Pro Jahr zahlt die Pflegekasse bis zu 2.500 € für Kosten, die durch die Ersatzpflege entstehen.

 Ist die Ersatzpflege steuerpflichtig?

Wenn die Kosten für die Ersatzpflege die Höhe des monatlichen Pflegegeldes überschreiten, sind diese Einnahmen steuerpflichtig.

Wer darf die stundenweise Ersatzpflege durchführen?

Die Ersatzpflege kann entweder durch einen Pflegedienst oder Angehörige erfolgen.

Unser Pflegedienst berät Sie gerne ausführlich. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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