Pflegestufe 2 – das müssen Sie wissen
Voraussetzung ist ein Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden im Monat.
Ihnen oder einem Angehörigen wurde die Pflegestufe 2 bewilligt? Dann fragen Sie sich bestimmt, welche Leistungen Ihnen jetzt zustehen. Unser Pflegedienst informiert Sie im Folgenden ausführlich zu den Besonderheiten der Pflegestufe 2 und steht Ihnen bei weiteren Fragen selbstverständlich zur Verfügung.
Definition
Die Pflegestufe 2 wird bewilligt, wenn der Pflegeaufwand mehr als 95 Stunden im Monat beträgt. Es wird ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 305,00 € gezahlt.
Neben dem monatlichen Pflegegeld für die häusliche Pflege bietet der Versicherungsträger Zuschüsse zur Ersatzpflege sowie Pflegehilfsmitteln und der barrierefreien Wohnraumadaption zu.
Der Antrag auf Pflegegeld muss bei dem zuständigen Versicherungsträger eingereicht werden. Nach einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine diplomierte Pflegekraft wird über die Erteilung einer Pflegestufe entschieden – und somit über die Höhe des Pflegegelds. Mit dem monatlichen Pflegegeld gemäß Pflegestufe soll ein Teil der Pflegekosten kompensiert und dementsprechend ein selbstbestimmtes Leben sichergestellt werden. Die Kosten für die Pflege sind nachzuweisen. Über den Verwendungszweck des Pflegegelds entscheidet der Pflegebedürftige.
Eine weitere Förderung ist das pauschale Pflegegeld, das unabhängig vom zeitlichen Pflegeaufwand berechnet wird. Voraussetzung ist, dass eine pflegebedürftige Person hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind oder ab dem 14. Lebensjahr aufgrund von Multipler Sklerose, infantiler Cerebralparese, genetischer Muskeldystrophie, Querschnittslähmung oder beidseitiger Beinamputation auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Besonderheiten sind außerdem bei einem Spital- oder Kuraufenthalt zu beachten. In diesem Fall ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, sofern der Großteil der Kosten von Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger übernommen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auf Antrag weiterhin gezahlt werden.
Neben dem Pflegegeld wird eine Erschwerniszulage für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung überwiesen.
Ersatzpflege
An der Ersatzpflege beteiligt sich der Versicherungsträger in der Pflegestufe 2 mit 1.200 €, vorausgesetzt, die Ersatzpflege erfolgt mindestens eine Woche lang. Bei pflegebedürftigen Jugendlichen sowie Demenzerkrankten liegt die Grenze für die Förderung der Ersatzpflege bei vier Tagen. In diesen beiden Gruppen beträgt die Förderung 1.500 €. Damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann, darf die Netto-Einkommensgrenze von monatlich 2.000 € nicht überschritten werden. Für unterhaltsberechtigte Angehörige erhöht sich die Grenze um 400 €, für unterhaltspflichtige Angehörige mit Behinderung um 600 €.
Zuschuss für Pflegehilfsmittel und Wohnraumadaptierung
Benötigt eine pflegebedürftige Person finanzielle Mittel für einmalige barrierefreie Umbaumaßnahmen, ist ein Antrag beim Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich. Der Fonds bezuschusst ausschließlich Vorhaben, die der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation dienen. Als Beispiele sind die barrierefreie Wohnraumadaptierung für Rollstuhlfahrer oder Kommunikationshilfen zu nennen. Abhängig vom Familieneinkommen beträgt die einmalige Förderung höchstens 6.000 €.
Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim
Falls die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung lebt, werden für die Begleichung der Kosten 80 % des Pflegegelds genutzt. Die übrigen 20 % stehen dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung.